Beschluss: Mehrfachbeschlüsse

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 2

 

A)           Billigungs- und Auslegungsbeschluss

 

Sachvortrag:

Nachdem die beschlossenen Änderungen nicht nur redaktioneller Natur sind (Änderung der Festsetzung zur zulässigen Art der baulichen Nutzung), ist gem. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB („Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen.“) der geänderte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 45 „Adelshausen - südwestlich der Siedlungsstraße“ erneut auszulegen, die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind erneut einzuholen.

 

Gem. § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB sollte bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB hinzuweisen.

 

Gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden.

 

Da durch die Änderung und Ergänzung des Entwurfs des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann gem. § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung und Ergänzung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden.

 

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 45 „Adelshausen – Südwestlich der Siedlungsstraße“ mit den heute beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 27.02.2023.

 

Der Planfertiger wird beauftragt, die Änderungen und Ergänzungen in den Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung einzuarbeiten.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 45 „Adelshausen – Südwestlich der Siedlungsstraße“, in der Fassung vom 27.02.2023 gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB zum Planentwurf in der Fassung vom 27.02.2023 erneut einzuholen.

 

Es wird bestimmt, dass gem. § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 hinzuweisen.

 

Gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB ist die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen zu verkürzen.