Beschluss:
Auf die Erstellung eines Finanzplans und des dazugehörigen Investitionsprogramms für die Jahre 2022 bis 2026 wird gemäß Art. 41 Abs. 2 KommZG verzichtet.
Beschluss:
Auf die Erstellung eines Finanzplans und des dazugehörigen Investitionsprogramms für die Jahre 2022 bis 2026 wird gemäß Art. 41 Abs. 2 KommZG verzichtet.